Grenzüberschreitende Direktflüge innerhalb des Schengenraumes von / nach  Reichenbach sind nur für Piloten mit Homebase Reichenbach und ihre Passagiere möglich. Bezüglich Zollvorschriften wird auf Informationen auf dem Zollformular verwiesen.

Anleitung Meldeverfahren

Frühestens 48 Std., jedoch spätestens 1 Std. vor dem geplanten Start in Reichenbach, bzw. 2 Std. vor der geplanten Landung in Reichenbach muss der verantwortliche Pilot das „Zoll­formular“ (Link untenstehend) komplett ausfüllen und absenden.

  1. In jedem Fall ruft der Pilot nach Erhalt der Bestätigungsmail persönlich den  Zollpikett LSGR  an. Er erkundigt sich über die Verhältnisse auf dem Platz und weist auf das Vorliegen seiner Zollanmeldung hin. Kann der Zollpikett wider Erwarten nicht innert nützlicher Frist erreicht werden, darf der „Zollflug“ nach/von Reichenbach  nicht  durchgeführt werden. In diesem Fall müsste der Flug über einen publizierten Zollflugplatz erfolgen. Eine 100% Erreichbarkeit des Zollpiketts kann nicht garantiert werden.
  2. Der Zollpikett LSGR überprüft das Eintreffen der Zollanmeldung, verifiziert diese und leitet sie umgehend an die Zoll- und Polizeiorgane weiter. Erst mit dem OK des Zollpikett LSGR und seiner Weiterleitung an die Zoll- und Polizeiorgane wird die Zollanmeldung aktiviert.
    Der verantwortliche Pilot verpflichtet sich, die auf der Anmeldung ersichtlichen Zoll- und Polizei­ Vorschriften strikte einzuhalten sowie Crew und Passagiere über diese in Kenntnis zu setzen. Den Anordnungen der Flugplatz-, Zoll- und Polizeiorgane ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  3. Die gemeldete Start- bzw. Landezeit ist nach Möglichkeit einzuhalten. Ein vorzeitiger Abflug in LSGR ist strikte untersagt. Der verantwortliche Pilot meldet eine grössere Start- bzw. Landeverzögerung (> 30 Min.) oder eine Flugstornierung möglichst frühzeitig dem Zollpikett LSGR, welcher die Änderung umgehend an die Zoll- und Polizeiorgane übermittelt.
  4. Nach der Landung in Reichenbach lassen Pilot und Passagiere ihr Gepäck vorerst im Flugzeug und begeben sich auf direktem Weg zum „C-Büro“. Sie halten sich dort für die Weiterbehandlung durch Flugplatz-, Zoll- oder Polizeiorgane zur Verfügung.
  5. Für die Umtriebe im Zusammenhang mit der Zollabfertigung wird eine separate Gebühr im Betrage von CHF 20.– pro Flugzeug und Bewegung fällig.

[Zollformular]